1. Digitale Souveränität
Die Rede von digitaler Souveränität hat sich in den letzten Jahren verbreitet, z. B. in Kontexten der digitalen und infrastrukturellen (nationalen) Selbständigkeit und Sicherheit vor fremder Überwachung bzw. Einflussnahme sowie allgemein als ein Ziel der europäischen Digitalisierung. Beispiel für das letztere Ziel ist der Abschnitt zum Ausbau der digitalen Souveränität in Europa im Programm der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 20206. In Deutschland findet sich der Bezug auf digitale Souveränität in Strategie- und Positionspapieren der Regierung, aber auch auf wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene wird sie gefordert. Vor allem in Bezug auf die öffentliche Verwaltung scheint das Thema sehr präsent zu sein — u. a. im Bundesministerium des Innern und für Heimat7 (IT-Planungsrat & IT-Rat, 2020) mit dem Zentrum Digitale Souveränität ZenDiS8 und im IT-Planungsrat9.
Eine allgemein akzeptierte Definition digitaler Souveränität existiert bislang nicht, auch keine terminologische Unterscheidung in ‚digital‘ und ‚technologisch‘10. Gehring (2022, Abschnitt 4) moniert ein durchgehendes begriffliches Durcheinander zwischen „digitaler Souveränität“ und „Datensouveränität“, besonders in der Datenstrategie der Bundesregierung (Bundesregierung, 2021).
Kurz zur Begriffsnutzung: Unter ‚Daten‘ werden gemeinhin unverarbeitete, rohe, nicht interpretierte Elemente verstanden, aus denen durch Interpretation, Strukturierung oder weitere Art von Bearbeitung ‚Informationen‘ werden. Ich verwende jedoch in manchen Fällen beide Ausdrücke synonym, da diese Unterscheidung in meiner Argumentation keine tragende Rolle spielt.
In der unklaren Begriffslage finden sich entsprechend der heterogenen Perspektiven unterschiedliche Schwerpunkte. Häufig findet ein Lavieren zwischen und Vermischen von nicht explizierten Vorverständnissen (vgl. Hummel et al., 2021) statt. Die Schwerpunktstudie digitale Souveränität des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aus dem Jahr 2021 (BMWi, 2021) sammelt 18 Definitionen digitaler Souveränität im Zeitraum 2015-2021 aus den Bereichen Wirtschaftsverbände11 und internationale Verbände12, aus der IT-Branche13, öffentlichen (Forschungs-) Einrichtungen und dem Stiftungswesen14. Auch das BMWi und das Bundesministerium für Bildung und Forschung BMBF bieten eigene Definitionen. Unterschiede gibt es in den Interessen der vertretenen Akteur:innen, dem Differenzierungsgrad der Beschreibung und Kategorisierung der digitalen Souveränität im Gemenge individueller/staatlicher/nationaler Aufgabe(n), Kompetenzen und Ziele. Die kürzeste Definition gibt das BMWi: „Die Fähigkeit zu selbstbestimmten Handeln und Entscheiden im digitalen Raum.“ (BMWi, 2017)
Deutlich anders setzen sich das Deutsche Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet mit der Kombination aus vier verschiedenen Definitionen aus den Bereichen Nationalstaaten, Wirtschaft und souveräne Systeme und Individuen (Gräf et al., 2018) oder das BMBF mit dem Thema auseinander:
Unter technologischer Souveränität versteht das BMBF den Anspruch und die Fähigkeit zur kooperativen (Mit-)Gestaltung von Schlüsseltechnologien und technologiebasierten Innovationen. Dies umfasst die Fähigkeiten, Anforderungen an Technologien, Produkte und Dienstleistungen entsprechend der eigenen Werte zu formulieren, Schlüsseltechnologien entsprechend dieser Anforderungen (weiter) zu entwickeln und herzustellen sowie Standards auf den globalen Märkten mitzubestimmen. Technologische Souveränität kann dabei auch erfordern, Schlüsseltechnologien und technologiebasierte Innovationen in Europa eigenständig zu entwickeln und hierfür eigene Produktionskapazitäten aufzubauen, wenn es zum Erhalte der staatlichen Handlungsfähigkeit oder zur Vermeidung einseitiger Abhängigkeiten notwendig ist. (BMBF, 2021, 3)
Die Dreiteilung der Handlungsebenen in Staat (bzw. Europa, besonders in Bezug auf kritische Infrastruktur), Privatwirtschaft und Individuum (Kagermann et al. (2021); bitkom (2015); Gräf et al. (2018); Fokusgruppe (2019); GI (2020); Pohle & Thiel (2019) in der Darstellung des BMWi (2021, 5.1, Übersichtstabelle: Definitionen Digitaler Souveränität)) zeigt, trotz der allgemein wirkenden Formulierung, die standortgebundene Perspektive auf Deutschland und Europa. Diese Standortbindung stellt das Kompetenzzentrum Öffentliche IT am Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme (Goldacker 2017) als „gesamtgesellschaftliche“ digitale Souveränität dar, die in (geopolitisches) „innen“ und „außen“ zerfällt. Entlang dieser Einteilung unterscheidet das Kompetenzzentrum in Bezug auf Technik bzw. Dienstleistung sowie in organisatorische, wirtschaftliche sowie gesellschaftliche digitale Souveränität:
–die innere digitale Souveränität als Gesamtheit der digitalen Souveränität aus individueller, institutioneller und Produzenten- /Anbieterperspektive aller gesellschaftlichen Teile und Gruppen, gepaart mit der Fähigkeit von Staat und Verwaltung, die digitale Souveränität zielführend zu gestalten […]
–die nach außen gerichtete digitale Souveränität, die darauf abzielt, die Gesellschaft gegen Eingriffe in die digitale Souveränität (einschließlich des schleichenden Verlustes derselben) durch wirtschaftliche oder äußere politische Einflüsse zu schützen und möglichst die Abhängigkeit der Gesellschaft von Wirtschaftsunternehmen und anderen Staaten in Bezug auf IT-Komponenten – Hardware und Software – und in Bezug auf IT-Dienstleistungen – insbesondere Plattformen und Clouddienste – zu verringern. (Goldacker, 2017, 9-10)15
Es sind vor allem wirtschafts- und industriepolitische Fragestellungen, die im Umgang mit digitaler Souveränität – in welcher Bedeutung sie dann jeweils verstanden wird – eine zentrale Rolle spielen, so Julia Pohle16 und Thorsten Thiel, die zu diesem Thema forschen (Pohle, 2020; Pohle & Thiel, 2019, 2021; Thiel, 2019). Sie warnen vor dem Hintergrund der aktuellen Popularität des Begriffs davor, Demokratie, europäische Werte und Souveränität zu verschmelzen (Pohle & Thiel, 2021). Thiel (2021) sieht die ideologische Einfärbung des Begriffs und erstarkende Kontrollmechanismen kritisch, die selbst zum Widerspruch mit Freiheitswerten führen könnten.
Pohle (2020) verfolgt die Entwicklung des Souveränitätsbegriffs aus der politischen Philosophie und der Entstehung des Internets als vermeintlich frei-anarchischen Raums17. Während ursprünglich der Souverän als absolutistischer Herrscher Macht und Zuständigkeit bündelte – repräsentiert in Thomas Hobbes’ Leviathan –, verändert sich der Souveränitätsbegriff später in eine demokratische Richtung. Dabei wird stärker zwischen der Abgrenzung von Nationalstaaten nach außen und der Legitimation des Staates durch die Selbstbestimmung der Bürger:innen nach innen unterschieden. Der Wert der Souveränität und somit die Wichtigkeit, diese zu schützen, ist aus dieser Sicht kaum zu überschätzen, was auch die Zugkraft im öffentlich-politischen Diskurs erklärt: „Die Souveränität eines demokratischen Staates besteht in der Sicherung der Selbstbestimmungsfähigkeit seiner Bürgerinnen und Bürger mit ihren unveräußerlichen Rechten.” (Pohle, 2020, 6)
Pohles Formulierung zeigt die Zuständigkeit und Verantwortung des Staates in Bezug auf die Selbstbestimmungsfähigkeit und die Rechte seiner Rechtssubjekte am klarsten. Mit diesem klassischen Verständnis von Souveränität ist der Rahmen gezeichnet, in welchem auch der Bereich des Digitalen eingeordnet wird. Es ist dasjenige Gebiet, das die Selbstbestimmung der Bürgerinnen mit ihren unveräußerlichen Rechten betrifft, wie immer dessen Ausprägungen – z. B. sich rasant entwickelnde digitale Technologien – gestaltet sein mögen.
1.1 Abhängigkeiten und Bedrohungen
Welche Gefahren bestehen für die digitale Souveränität in ihren verschiedenen Bedeutungen und Handlungsfeldern? Pohle & Thiel (2021, 327) nennen drei Abhängigkeiten im europäischen Diskurs um digitale Souveränität, von denen die ersten zwei in fast gleicher Weise für die Wissenschaft bestehen:
- Abhängigkeit von digitalen Infrastrukturen, „wonach unsere Gesellschaften auf einen materiellen und immateriellen technologischen Unterbau angewiesen sind. Von Serverfarmen bis Softwarepatenten fußt die digitale Gesellschaft darauf, dass technologische Apparate und Protokolle, die zuverlässig und sicher zu sein haben, ineinandergreifen.“
- Äbhängigkeit von privaten Akteur:innen. Hier treten die großen Plattformunternehmen als „Quasi-Souveräne“ auf, „da sie etwa im Hinblick auf Größe und wirtschaftliche Macht ebenbürtig mit den Staaten erscheinen und ihre Geschäftsmodelle, zum Beispiel das Kuratieren von Öffentlichkeit oder das Erzeugen proprietärer Märkte, staatsähnlicher sind als frühere Erlösmodelle. […]“.18 (Pohle & Thiel, 2021, 327)
Drei Gründe verstärken laut Pohle die Wahrnehmung der digitalen Transformation als einer Bedrohung der (digitalen) Souveränität:
- Die Vormachtstellung eines Oligopols an Unternehmen (GAFAM)19 bei zentralen Infrastrukturen des sozialen Lebens, in einem Milieu von aggressiven Werbestrategien, Datenhandel und Netzwerk-Effekt;
- Die internationalen Reaktionen auf die Enthüllungen von Edward Snowden hätten zwar eine große Beunruhigung angesichts umfassender Überwachung ausgelöst, jedoch keine politisch-rechtlichen Gegenmaßnahmen nach sich gezogen. Stattdessen wurden digitale Schutzräume und Enklaven persönlicher Kontrolle gesucht bzw. geschaffen;
- Suche nach alternativen normativen Orientierungspunkten für die europäische und deutsche Digitalpolitik, um sich einerseits von der „stark markt-libertären, individualistischen und technopositivistischen“ Perspektive der USA zu lösen und andererseits einen „internationalen Systemkonflikt“ mit China zu vermeiden. (Pohle, 2020, 8)
Diese Punkte machen zwar deutlich, weshalb der Ruf nach digitaler Souveränität bezogen auf den staatlichen Handlungsrahmen so präsent ist, aber Pohle und Thiele sehen das Leitkonzept „digitale Selbstbestimmung“ nicht als Lösung. Sie vergleichen den deutschen Diskurs digitaler Souveränität mit dem deutlich weniger normativ aufgeladenem europäischen, wo eher „strategische Autonomie“ und „technologische Souveränität“ genannt werden (Pohle & Thiel, 2021, 333) und wirtschaftliche Gründe im Vordergrund stehen: „Als primäre Merkmale europäischer Digitalpolitik gelten […] wirtschaftliche Stärke und die Bereitstellung einer Infrastruktur, die diese ausbaut und schützt. Diese sollen durch gezielte Wettbewerbsförderung erreicht werden, weniger durch Protektionismus. […]“ (ebd., 334). Im außereuropäischen Raum gelten nochmal andere politische Richtlinien, weil die Rhetorik (nationaler) Souveränität bei autoritären und hybriden Regimen, die ihre digitalen Kontrollmöglichkeiten der eigenen Bevölkerung legitimieren wollen, schnell ins Negative umschlägt.
Wichtigster Kritikpunkt von Pohle und Thiel ist die Gefahr, die für demokratische Gesellschaften von steigender staatlicher Kontrolle ausgeht. Diese Gefahr sehen sie durch den positiv-präskriptiven Stellenwert des Begriffs digitaler Souveränität, wodurch auch staatliche Kotrollmaßnahmen aufgewertet und legitimiert werden. Im digitalen Kontext bedeuteten „Souveränitätsforderungen fast immer auch […] das Schaffen und Rechtfertigen neuer Eingriffs- und Beobachtungsbefugnisse […]“ (ebd., 339). So hätte auch schon der erste „Schub des Souveränitätsdiskurses vor 2010“ eine Katalysatorwirkung auf das Ausmaß und die Formen der „Eingriffspunkte für Staaten und private Dritte in digitale Netzwerke und ihre gesellschaftliche Nutzung“ gehabt (ebd.). Heute sehen Pohle und Thiel den Diskurs digitaler Souveränität „begleitet von immer expliziteren Bemühungen, Datenverkehr und Kommunikationsinfrastrukturen für staatliche Institutionen leichter zugänglich zu machen.“ (Pohle & Thiel, 2021, 339) Diese Kritik steht neben der positiven Wirkung des Begriffs digitaler Souveränität als politische Selbstbestimmung für Demokratie und Rechtsstaat.
1.2 Datensouveränität und Empfehlungen für eine souveräne Wissenschaft
Eine andere Kritik verbindet Petra Gehring mit dem Begriff der ‚Datensouveränität‘, sofern es denn gelinge, ihn von digitaler Souveränität zu trennen (vgl. Gehring, 2022). Die Unterschiede sieht sie in der Betonung des ökonomischen Status‘ von Daten, die von Bürger:innen in vermeintlich souveräner Entscheidung als Ressource oder Kapital eingesetzt werden (sollen). Diese Entwicklung gehe mit dem Rückgang politischer Sicherung des Datenschutzes einher. Gehring sieht auch die positive Rolle, die der Begriff als abstraktes Ziel und Bewältigung der Digitalisierung spielt, dass nämlich „die Rede von Datensouveränität […] wie ein Lauffeuer funktioniert“ und deutsche wie europäische Öffentlichkeit „an demokratische Partizipation und politische Mitgestaltungsansprüche [denken lässt]. Vielleicht sogar an Volkssouveränität.“ Das täusche aber über die Tatsache hinweg, dass es im „Ruf nach Datensouveränität oder digitaler Souveränität“ nicht um nationalstaatliche Interaktion gehe, sondern um das Bedürfnis, „den digitalen Wandel nicht mehr aus einer Position reiner Ohnmacht erleben zu müssen.“ (Gehring, 2022, 42)
Die beschriebene „Abhängigkeiten und Ohnmacht im Zusammenhang mit Digitalisierung“ der Bürger:innen ist durchaus auf die Wissenschaft anwendbar, wenn „Trolle und Netzgiganten“ im folgenden Zitat durch entsprechende Verlagsnamen ersetzt werden:
Viele erleben eben nicht nur Fortschritt, immer schnellere und bessere digitale Vermittlungen, sondern […] ein Leerlaufen des geltenden Rechts, einen zu schwachen Schutz kritischer Infrastrukturen und eine Ohnmacht von Kartell- und Strafverfolgungsbehörden […] Wer sich im Netz als Freiwild fühlt, will nicht, wo der Staat eingreift, erneut eher die inländischen Nutzerinnen und Nutzer reglementiert sehen als Trolle und Netzgiganten. Hierauf reagieren auch die Subjekte eines im Kleinen überakribisch, im Großen nachlässig wirkenden Datenschutzes, der sich auf das ‚Klick‘ des immer wieder neuen Zustimmens beschränkt. (Gehring, 2022, 42f.)
An der Digitalen Strategie des Bundeswirtschaftsministeriums von 2016 (BMWi, 2016) kritisiert Gehring, dass die Rede von Datensouveränität genutzt wird, um die staatliche Verpflichtung zur Regelung der Datenerhebung und -verwendung abzulösen und die Verantwortung auf Individuen zu verlagern. Diese sollen ‚souverän‘ die Handhabung und Verantwortung der gesamten Problematik übernehmen:
„Der ‚Datenschutz‘ fehlt, er wird durch das Duo Souveränität und Sicherheit ersetzt. ‚Souverän‘ schütze ich mich allenfalls nun selber. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der sogenannten Datensparsamkeit (das Gebot, unnötige Datenerfassung zu unterlassen) wird mit der Forderung, Datenerhebung nicht länger zu vermeiden, sogar geradewegs für obsolet erklärt.“ (Gehring, 2022, 24)20 Die scharfe Kritik am Aufweichen des gesetzlichen Datenschutzes zugunsten einer persönlich geregelten ökonomischen Verwertung eigener Daten als Ressource teilt auch die Datenschutzkonferenz: „‚Datensouveränität‘ verstanden als eigentumsähnliche Verwertungshoheit kann daher nur zusätzlich zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung greifen, dieses jedoch keinesfalls ersetzen.“ (Datenschutzkonferenz, 2017)
Es gibt eine dauerhafte Spannung zwischen zwei Polen, die beide nicht beim Individuum und dessen Datenschutz-Verantwortung, sondern innerhalb der staatlichen Verantwortung liegen. Auf der einen Seite steht die geforderte staatliche Sicherstellung der digitalen Souveränität seiner Bürger:innen, die Schutz und Handlungsfreiheit innerhalb des rechtlichen Rahmens gewährleistet. Auf der anderen Seite besteht – auch in demokratischen Gesellschaften – die Gefahr steigender staatlicher Eingriffs- und Kontrollmacht. In beiden Bereichen entsprechen die aktuell praktizierten Formen des Umgangs mit (mindestens) personenbezogenen Daten und die Verfügbarkeit von Infrastrukturen nicht dem über die vergangenen Jahrhunderte erkämpften Verhältnis von Rechten und Pflichten zwischen Individuen und Staaten. In dieser komplexen Problematik ist die Wissenschaft auf mehreren Ebenen betroffen und gefährdet.
Der Wissenschaftsrat hat sich in seinen Empfehlungen zur Souveränität und Sicherheit der Wissenschaft im digitalen Raum (2023) ebenfalls zum Thema digitale Souveränität geäußert:
Die meisten öffentlichen Stellungnahmen zur digitalen Souveränität weisen eine wirtschafts- und technologiepolitische, teils auch geo- bzw. sicherheitspolitische Stoßrichtung auf. So werden sowohl Defizite hinsichtlich der selbstbestimmten Steuerung und Ausgestaltung von digitalen Prozessen aller Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche benannt als auch Abhängigkeiten von wenigen privatwirtschaftlichen Unternehmen angeprangert, die noch dazu aus dem außereuropäischen Ausland stammen. Die vielfach artikulierten Forderungen nach (mehr) digitaler Souveränität sind somit Teil breiterer Bestrebungen, die neben einem (Rück-)Gewinn an individueller, gesellschaftlicher und staatlicher Gestaltungshoheit und -freiheit vor allem darauf zielen, die Handlungsfähigkeit sowie die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft zu stärken. Wesentliche Bezugs- und Rechtfertigungsrahmen bilden geopolitische Handels- und Ressourcenkonflikte sowie der globale Wettbewerb um Technologieführerschaft. Digitale Souveränität überschneidet sich, ist aber nicht identisch mit ‚Technologiesouveränität‘, einem Begriff, der vor allem geopolitische Verhältnisse adressiert und mit dem vielfach eine Schwerpunktsetzung auf so genannte Schlüsseltechnologien, wie Künstliche Intelligenz oder Quantencomputer, einhergeht. (Wissenschaftsrat, 2023, 10)
Auch wenn die Formulierungen recht allgemein ausfallen, ist der Bezug zur Wissenschaft gegeben – Handlungs- und Gestaltungsfreiheit im wissenschaftlichen Raum zurückgewinnen und bestehende Abhängigkeiten (von übermächtigen Unternehmen) verringern, Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wissenschaft stärken. Wissenschaft agiert zwar global und kooperativ, gleichzeitig aber auch kompetitiv. Aus nationalen Interessen geht es vordergründig um kompetitive Vorteile des ‚eigenen‘ Wissenschaftsstandortes.
Seine Aufmerksamkeit richtet der Wissenschaftsrat vor allem auf die Ebene wissenschaftlicher Einrichtungen und Infrastrukturen. Er identifiziert vier Handlungsdimensionen – Kapazitäten und Fähigkeiten, Kooperation auf verschiedenen Ebenen, Auswahl- sowie Gestaltungsmöglichkeiten und schließlich die Sensibilisierung und Reflexionsfähigkeit. Er mahnt, die „digitale Selbstbefähigung“ von Wissenschaftseinrichtungen zu stärken, in deren Cybersicherheit „dringender Handlungsbedarf“ (ebd. 6f.) bestehe. Die Empfehlungen zielen darauf ab, künftiges Handeln so zu gestalten, dass (erneute) Abhängigkeiten von kommerziellen Anbietern vermieden werden. Das soll unter anderem durch Kooperation und Vernetzung im digitalen Raum geschehen, so dass „Synergie- und Skaleneffekte“ genutzt werden und durch den Ausbau öffentlich finanzierter Infrastrukturen und Plattformen (Beispiele sind NFDI auf nationaler und EOSC auf europäischer Ebene). (Ebd. 7) Mehrfach spricht der WR von „Mindeststandards für Pluralität und Offenheit“ und betont die Notwendigkeit von Open-Source-Software. Gleichzeitig wird herausgestellt, dass es sich um Aufgaben handelt, welche die Wissenschaft nun dauerhaft selbst in die Hand nehmen muss, inklusive Pflege und Entwicklung: „Dies beinhaltet, verlässliche Strukturen und Finanzierungsmöglichkeiten für die nachhaltige Bereitstellung, Pflege und Entwicklung zu etablieren.“ (Ebd. 8) Zur Vermeidung eines erneuten Lock-In sollen künftige Angebote interoperabel sein und „möglichst nahtlos an bestehende Strukturen anknüpfen und nutzerfreundlich ausgestaltet sein. Ihre Bekanntheit gilt es zu erhöhen.“ (Ebd.)21 Die Aufforderung lautet, „die Gestaltung des digitalen Raumes als Daueraufgabe von Wissenschaftseinrichtungen zu verankern“. (Ebd.) Auf organisatorischer Ebene heißt das auch, „Beschaffungs- und Vergabeprozesse sind so zu gestalten, dass ein Anbieterwechsel möglich bleibt sowie definierte Mindeststandards für Pluralität und Offenheit eingehalten werden.“ (Wissenschaftsrat, 2023, 7)
Die Abkehr von der Nutzung kommerzieller Anbieter und eine klare Empfehlung zur Einrichtung, Nutzung und dauerhafter Bereitstellung nicht aufkaufbarer, transparenter ‘Scholar-led’-Angebote ist ein wichtiger Schritt für die Zukunft der Digitalisierung der Wissenschaft. Die Verringerung bestehender Abhängigkeiten kann in diesem Konzept durch Wechsel zu einer eigenen digitalen Infrastruktur und eigenen, kooperativen Formaten erfolgen. Es ist bezeichnend und ein wichtiges Symbol, dass der WR nicht über die Nutzung kommerzieller Angebote spricht, obwohl Konzerne wie RELX, Clarivate oder Digital Science ihr Portfolio technisch führender Produkte immer weiter ausbauen. Auch der Rat für Informationsinfrastrukturen fordert die Stärkung öffentlich getragener Infrastrukturen: „Bedarfsgerechte Daten- und Informationsinfrastrukturen, die durch öffentliche Mittel (mit)finanziert werden, sollten grundsätzlich fest in den Forschungsalltag von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen integriert sein.“ (RfII, 2023, 40)
Die Empfehlungen des WR weisen in Richtung einer souveräne(re)n Wissenschaft hin und lassen sich systematisch in die grundsätzliche Zielsetzung digitaler Souveränität (wie sie oben diskutiert wird) einordnen. Die Abhängigkeitsproblematiken von übermächtigen kommerziellen Playern im aktuellen Wissenschaftssystem sind gravierend. Ob diese ausschließlich durch gesetzliche Regulierungen erfolgen können, kann hier nicht beantwortet werden. In Bezug auf die kritischen Perspektiven auf den Diskurs digitaler Souveränität bzw. Datensouveränität lässt sich jedoch festhalten, dass es für den Bereich der Wissenschaft nicht sinnvoll ist, von einer Bedrohung durch den Ausbau staatlicher Kontrolle oder einer unregulierten Ökonomisierung von privaten Daten sowie Forschungsdaten auszugehen. Gerade Wissenschaft stellt einen Bereich dar, in dem staatliche Unterstützung und Schutz erwartet werden. Daher ist die Rede von digitaler Souveränität im Wissenschaftsbereich sinnvoll und nötig, insofern sie die unterschiedlichen Bereiche und Handlungsebenen einschließt. Für eine genauere Analyse braucht es weitere Differenzierung, zu der ich in den nächsten Abschnitten komme.
1.3 Privatheit
Eine andere Perspektive bietet der hauptsächlich philosophische Diskurs von Privatheit (privacy) (Nissenbaum, 2010; Rössler, 2005; Finn et al., 2013; Lane et al., 2014; Post, 2001; Solove, 2009). Dieser, zumindest zeitweise durch die US-amerikanische Gesetzgebung geprägte Diskurs hatte seine Anfänge am Ende des 19. Jahrhunderts mit dem breiteren Einsatz der Fotografie (Warren & Brandeis, 1890). Die Ansätze unterscheiden sich darin, ob sie Privatheit als einen eigenständigen Wert sehen (Rössler, 2005) oder denken, dass diese sich auf andere Werte – z. B. Sicherheit, Autonomie, Demokratie, Würde – reduzieren lässt (Thomson, 1975). Weitere Ansätze, sogenannte cluster accounts (Solove, 2006; Allen, 2011; Nissenbaum, 2010), argumentieren dafür, dass Privatheitsansprüche sich aus verschiedenen Quellen speisen, jedoch keinen einzelnen gemeinsamen Kern haben. Die Debatte eint, dass bereits die Bedeutung des Konzepts ‚Privatheit‘ umstritten und unklar ist und sich mit der Entwicklung der Informationstechnologien wandelt:
The combination of increasing power of new technology and the declining clarity and agreement on privacy give rise to problems concerning law, policy and ethics. […] Information being a cornerstone of access to individuals, the privacy debate has co-evolved with – and in response to – the development of information technology. It is therefore difficult to conceive of the notions of privacy and discussions about data protection as separate from the way computers, the Internet, mobile computing and the many applications of these basic technologies have evolved. (van den Hoven et al., 2020)
Aktuelle Fragestellungen betreffen auch Gruppen (group privacy) (Floridi, 2017; Mittelstadt, 2017) und die soziale Dimension von Privatheit. Der systematische Fokus liegt aber vorwiegend auf dem Individuum und dessen Beziehung zu Privatheit. Wichtige Themen sind die Beziehung zwischen dem Individuum und dem Staat, die Rolle von Privatheit für soziale Beziehungen, Überwachung bei der Arbeit oder Umgang mit social media. Um den Wissenschaftssektor und seine Beziehung zu Konzernen wie RELX herauszugreifen, scheint eine andere Herangehensweise fruchtbarer, die nicht ursprünglich aus dem Privatheitsdiskurs stammt.
Deirdre Mulligan, Colin Koopman und Nick Doty argumentieren 2016 in “Privacy is an essentially contested concept: a multi-dimensional analytic for mapping privacy”, dass es sich bei Privatheit um einen “essentially contested concept” handelt, also einen wesentlich umstrittenen Begriff. Das Konzept wesentlich umstrittener Begriffe von Walter Bryce Gallie aus dem Jahr 1956 fand Eingang in verschiedene philosophische Diskurse (Ästhetik, Religions-, politische und Geschichtsphilosophie). Gallie führt den Begriff ein, um eine spezifische Begriffsklasse zu beschreiben, der bisherige Analysen und Klassifizierungen nicht gerecht wurden. Diese Begriffe gehören zu menschlichen Handlungsfeldern, die einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert haben, Errungenschaften oder Ziele darstellen. Gallies Beispiele sind ‚Kunst(werk)‘, ‚Demokratie‘ oder ‚ein christliches Leben‘ (später werden auch ‚(soziale) Gerechtigkeit‘ und ‚Macht‘ genannt). Solchen abstrakten Begriffen wird unumstritten eine positive Bewertung zugesprochen, umstritten ist ihre weitere Erfassung. Für Gallie besteht das Spezifische an dieser Begriffsklasse nicht darin, dass sie mehrdeutig oder verworren ist, sondern dass diese wesentlich umstrittene Begriffe notwendigerweise dauerhafte und unauflösbare Dispute provozieren.
Ein wesentlich umstrittener Begriff soll laut Gallie folgende notwendige Eigenschaften aufweisen:22 Erstens, der Begriff muss positiv wertend sein, damit wird eine Errungenschaft ausgedrückt. Die Errungenschaft muss, zweitens, eine komplexe interne Struktur besitzen, der die positive Wertung im Ganzen zu- bzw. ausgesprochen wird, so dass, drittens, Erklärungen der Wertschätzung einen Bezug auf die entsprechenden Teile oder Eigenschaften des Gegenstandes nehmen müssen. Viertens, die zugesprochene Errungenschaft muss auf eine Weise offen sein, die ihre ggf. beträchtliche und nicht vorhersehbare oder festlegbare Anpassung an veränderte Umstände erlaubt.
Zu den vier notwendigen Eigenschaften nennt Gallie drei weitere, mit deren Hilfe eine Unterscheidung von “radically confused” (Gallie, 1956, 180) Begriffen möglich wird: Die fünfte Bedingung verlangt, dass die streitenden Parteien zwar jeweils für sich die Deutungshoheit und die Funktionen beanspruchen, die der Begriff für theoretische Schulen, Bewegungen oder Traditionen erfüllt, einander aber im gewissen Sinne als peers anerkennen. Sie sehen einander als peers im Streit um den fraglichen Begriff, dessen Anwendungskriterien oder Exemplifizierungen. Ferner, sechstens, muss der Begriff aus einem autoritativen Beispiel („original exemplar“) abgeleitet werden, das von allen Parteien als solches anerkannt wird. Die letzte Bedingung drückt aus, dass der fortdauernde Disput über den Begriff, seine Kriterien und Exemplifizierungen eine fortschreitende Weiterentwicklung der durch den Begriff ausgedrückten Errungenschaft bewirkt.23
Was ist gewonnen mit dieser recht künstlich wirkenden Klassifizierung? Der negative Mehrwert besteht in der Abgrenzung normativer abstrakter Begriffe mit hoher gesellschaftlicher Relevanz von Geschmacksfragen und Vulgärrelativismus24; beide Kategorien verfehlen die Rolle und Funktion solcher Begriffe. Gallie sieht auch einen entscheidenden Unterschied zu konkurrierenden wissenschaftlichen Theorien, weil es bei wesentlich umstrittenen Begriffen kein “definite or judicial knock-out” durch Formalisierung oder Rückgriff auf anerkannte Methoden gibt. Das liegt daran, dass die Wissenschaft durch Methoden und Terminologien viel stärker formalisiert ist als die Alltagssprache, in der die wesentlich umstrittenen Begriffe operieren.
Der positive Mehrwert des Konzepts zeigt sich einerseits in der Möglichkeit, den Begriffsgehalt nach verschiedenen Kriterien zu kontextualisieren und andererseits darin, die zentrale Rolle des kontinuierlichen Diskurses für die Bedeutungskonstitution herauszustellen. Der argumentative Bezug zu konkurrierenden Ansätzen bietet die Möglichkeit, künftige Veränderungen in den Begriff zu integrieren.
1.3.1 Wesentlich umstrittene Privatheit
Mulligan, Koopman und Doty betrachten unterschiedliche Ansätze innerhalb des Privatheitsdiskures, mit der elusiven Natur des Privatheitsbegriffs umzugehen, z. B. bei Nissenbaum (2010) durch formale (statt inhaltliche) Kriterien von Privatheit, die Information, Kontext und Sozialgruppe hinsichtlich jeweiliger Adäquatheitsstandards relativieren. Auch der Ansatz von Solove (2009), Privatheit mit Wittgensteins Familienähnlichkeiten-Begriff zu erfassen, biete die Möglichkeit, flexibel und offen für verschiedene inhaltliche Bestimmungen zu sein, ohne sich auf notwendige Kriterien festlegen zu müssen (Mulligan et al., 2016, 4).
Aber diese Ansätze schaffen es laut Mulligan et al. nicht, einer Eigenschaft gerecht zu werden, die sie für zentral am Privatheitsbegriff und die praktische Arbeit damit halten: “[N]either engages head-on with privacy’s essential contestability. Thus, their efforts advance privacy work, but in ways that risk diminishing the generative power of contestability.” (Ebd.)
Die Autor:innen argumentieren, dass Schutzstrategien des Wertes “informational self-determination” durch gemeinsam entwickelte bzw. geteilte Praktiken der letzten Dekaden des 20. Jahrhunderts im Lichte der heutigen Umstände nicht mehr greifen (ebd., 2). Mehr noch, “informational self-determination” sei nicht mehr geeignet, um den Wert selbst zu erfassen, weil die Beschreibung angesichts früherer Umstände zwar passend, aber nicht erschöpfend war. Aus heutiger Perspektive, mit technischen Möglichkeiten von data analytics und machine learning, sei der Fokus auf individuelle Kontrolle nicht mehr hinreichend, um neu entstandene privatheitsbezogene Gefahren zu erfassen:
Informational self-determination can hardly be considered a sufficient objective, nor individual control a sufficient mechanism, for protecting privacy in the face of this new class of technologies and attendant threats. Privacy harms may arise for which individual control offers no protection or remedy, for example, when actions are taken based on group classifications […], or new and unexpected insights are inferred from data that individuals have intentionally disclosed […], or an individual’s sensitive personal information is derived through analysing data revealed by others in their social network […], their behaviour on social media […] or by cross-referencing sets of ‘de-identified’ data in which they are included […]. Such privacy harms stem from information, yet they are not addressed by strategies centred on individual control over information. (Mulligan et al., 2016, 2)
Das Problem besteht für die Autor:innen eben nicht nur in der Entwicklung einer adäquaten Gesetzgebung oder Steigerung individueller Kompetenz (data literacy), sondern auch in der sich ändernden Konzeption dessen, worin der zu schützende Wert besteht. Hier muss sozusagen an beiden Enden gearbeitet werden – die Gefahr durch neue Technologien und Handlungsmöglichkeiten zeigt uns neue Facetten bzw. Eigenschaften des Wertes, die erst durch diese Gefahr denk- und greifbar und zum Gegenstand unserer Überlegungen werden. In anderen Worten: Privatheit entwickelt sich relativ zu Veränderungen der gesellschaftlichen, sozialen und technischen Praxis. Dabei, so Mulligan et al., müssen neue Konzepte erstritten werden, sie entstehen diskursiv:
As we bump up against the limits of informational self-determination, we must reflect on what gets lost when we reify privacy as just one thing—one principle, one formalization, one method of protection. We must engage with the whole tangled, ambiguous and essentially contested terrain of privacy. (Mulligan et al., 2016, 2)
Ein neues, subtileres Verständnis von Privatheit entsteht in der Konfrontation mit potenziellen Bedrohungen und ist dadurch adäquater in Bezug auf die Dimensionen, die Mulligan et al. identifiziert haben, nämlich ‚Prinzip‘, ‚Formalisierung‘ und ‚Schutzmethode‘:
[S]cholars and practitioners have advanced alternative conceptions of privacy that address the new risks of data science, machine learning and other technological innovations. Scholars have argued for privacy concepts and approaches that unburden the individual by attending to the contextual norms of spheres of social life […], address risks posed by ancillary data […] and attend to the emerging semantics of machine learning […]. Professionals have developed new concepts, such as ‘trust’ and ‘meeting expectations’, and contrast concepts such as ‘creepiness’, in an effort to address the shifting privacy concerns of customers and citizens […]. Privacy regulators have expanded their work as well, branching out into information ethics in response to the challenges posed by big data […]. (Mulligan et al., 2016, 2)
Hier liegt der Vorteil, Privatheit im Sinne eines wesentlich umstrittenen Begriffs aufzufassen, denn durch den offenen und diskursiven Vollzugscharakter dieser Norm werden wechselnde Umstände eingefangen. Durch die Bindung des Begriffs an einen Auslegungszwang entsteht ein Mechanismus, Privatheit nicht nur praktisch anwendbar zu machen, sondern auch an künftige technologische Entwicklungen anzupassen: “Recognizing privacy’s essential contestedness is key to securing its generativity for generations to come. Privacy’s ability to respond to problems created by technology and societal change is essential to its ongoing relevance.” (Mulligan et al., 2016, 4)
Als wesentlich umstrittener Begriff ist Privatheit kein vages Konzept, sondern ein multidimensionales. Innerhalb von “privacy’s multi-faceted and open-textured meaning” unterscheiden die Autor:innen so heterogene Dimensionen der Privatheit wie ‚Prinzip‘, ‚Rechtfertigung‘, ‚schädigender Handlung‘ und ‚Schutzmethode‘ (ebd., 3) und machen gleichzeitig plausibel, warum sich Privatheit nicht in Rückgriff auf Datenschutz-Regelungen, Privatsphäre oder Daten erschöpft. In ihrer Argumentation weisen Mulligan et al. (2016, 5-9) zumindest Gallies notwendige Bedingungen überzeugend für den Privatheitsbegriff nach und ziehen praktische Schlüsse für die angewandte Forschung im Bereich data science und Mensch-Maschine-Interaktion. Der Anspruch der Autor:innen, eine Übersetzung zwischen Privatheitsdiskurs und technischen Vorgaben zu befördern, wird zudem durch eine kleinteilige Analyse der Dimensionen von Privatheit umgesetzt (ebd. 10-15).
Mulligan et al. identifizieren folgende inhärent kontroverse Metadimensionen von Privatheit, die sie jeweils unterteilen und mit Beschreibungen, Fragen und Beispielen exemplifizieren (Abbildung 1): Theorie (Objekt, Rechtfertigung, Kontrast-/Gegenbegriff, Exemplar), Schutz (Ziel, Subjekt), Schaden (schädigende Handlung25, Täter, Gefährdungsquelle), Bereitstellung/provision (Mechanismus, Bereitsteller), Umfang/scope (soziale Eingrenzung, zeitlicher und quantitativer Umfang).
In der Anwendung auf Wissenschaft kann nun mit weiteren Kategorien (Schaden, Bereitstellung, Umfang) differenzierter gefragt werden, in Bezug auf was wer in welchem Umfang geschützt werden soll (s. Tabelle 1).
| Privacy Dimension | Interrogation | Wissenschaftsaspekt |
|---|---|---|
| theory: object | What’s privacy for? | Selbstbestimmung, Arbeit als Wissenschaftler:in, persönliche Sicherheit |
| theory: justification | Why should this be private? | Persönlichkeitsrecht, Wissenschaftsfreiheit |
| theory: contrast concept | What’s not private? | kompromittiert/manipuliert, gefährdet/vulnerabel, abhängig |
| theory: exemplar | What’s an example? | Beeinflussung (Verhalten, Karriere), Gefährdung der Forschungsfreiheit |
| protection: target | Privacy of what? | Persönliche Daten, Forschungsergebnisse, wissenschaftliche Profile, Kontakte |
| protection: subject | Whose privacy is at stake? | Wissenschaftler:innen, Studierende, Angehörige von Wissenschaftseinrichtungen |
| harm: action | What act violated privacy? | Tracking, Aggregation von Informationen, Profilerstellung, Intransparenz: Vorenthalten/Weitergabe von Informationen |
| harm: offender | Who violated privacy? | Verlage als Interaktionspartner, kommerzielle Drittparteien, data broker |
| harm: from-whom | Who is privacy protecting against? | Fremde Interessen, externer Einfluss, Verlust von Unabhängigkeit |
| provision: mechanism | How is privacy provided? | DSGVO (Einhaltung nicht nachprüfbar), Bibliotheken, Schutz- & Fürsorgepflicht (Beamte), technische Kontrolle |
| provision: provider | Who is supposed to provide privacy? | Gesetzgebung (national, EU), Wissenschaftseinrichtungen, vertrauenswürdige Technologien |
| scope: social boundaries | Where is privacy found? | Bibliothek, Universität, Forschungseinrichtung, Förderer, Software für wissenschaftliche Arbeit/Wissenschaftsmanagement |
| scope: temporal scale | How long is privacy required? | permanent, mindestens während der Zugehörigkeit zur Institution |
| scope: quantitative scope | How widely does privacy apply? | (universell/einzelfallabhängig) |
1.4 Daten(schutz)recht und die Anwendung auf Wissenschaft
Für eine Darstellung der Rechtsgrundlage für den Bereich Datenschutz und Datensouveränität in Anwendung auf die Wissenschaft beziehe ich mich insbesondere auf Diskussionen auf der 15. Göttinger Urheber- und Datenschutzrechtstagung 2023 sowie Selinger (2024). Selinger nennt folgende Bereiche als einschlägig: Verfassungsrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht, Urheberrecht, Kartellrecht und Prozessrecht sowie Rechtsbehelfe. Nachfolgend gehe ich auf die ersten drei Bereiche in ihrer Relevanz für die generelle Problematik der Datenerhebung und -verarbeitung durch Großverlage ein.
1.4.1 Verfassungsrecht
Direkt betroffen sind auf der obersten Ebene (Grundgesetz und EU-Recht) die Wissenschaftsfreiheit sowie das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung:
- Art. 5 Abs. 3 GG Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. […]
- Art. 13 EU-GrCharta – Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Im Rahmen des Volkszählungsurteils BVerfGE 65, 126 1983, deutlich vor heutigen technischen Möglichkeiten von big data, wurde durch höchstrichterliche Grundsatzentscheidung geurteilt, dass es keine belanglosen Daten über Personen gibt. Ungehindertes Datensammeln und technische Möglichkeiten der Verknüpfung ermöglichen eine besondere Bedrohung für das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen (individuelle Handlungsfreiheit) und zugleich das gesamte demokratische Gemeinwesen. Diese Rechtsprechung betrifft direkt die gängigen Praktiken (speichern, erheben, sammeln, verknüpfen personenbezogener Daten) der Wissenschaftsverlage.
1.4.2 Datenschutzrecht
Hier sind vor allem drei Gesetze einschlägig, auf nationaler wie EU-Ebene:
- Art. 5 ePrivacy-RL (EU-Richtlinie, die sogenannte Cookie-Richtlinie)27– Vertraulichkeit der Kommunikation
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer […] seine Einwilligung gegeben hat. […]
- § 25 TTDSG Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – Schutz der
Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.
Obige Gesetze sind spezifischer und enger in der Anwendung als die DSGVO und beziehen sich auf Fälle, wenn Informationen in den Endgeräten der Verbraucher:innen gespeichert werden: EU-Richlinie e-Privacy, umgesetzt in Deutschland als sogenannte Cookie-Richtlinie.
- Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; […]
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, […]
Da die Datenerhebung durch Verlage einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt, wird durch den Art. 6 eine anspruchsvolle Einwilligung verlangt. Strittig ist in Anwendung auf den Spezialbereich Wissenschaft und Wissenschaftseinrichtungen, unter welchen Voraussetzungen betroffene Personen, also Wissenschaftler:innen – aber auch Studierende und andere Bibliotheksnutzende – überhaupt in einer Situation sind, wirksam einzuwilligen. Selinger diskutiert folgende Überlegungen, warum es sich nicht um die verlangte Art von Einwilligung handeln kann.
- Art. 7 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung (4)
ad a) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, […]. Wirksamkeit der Einwilligung setzt Freiwilligkeit und Informiertheit des Datensubjekts sowie Transparenz der Verarbeitung voraus
Die hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit seien nicht erfüllt, wenn der Datenverarbeitende aus der Position der wirtschaftlichen Stärke agiert oder rechtliche und praktische Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Das sei gleich auf mehreren Ebenen der Fall: Im Verhältnis zwischen Verlagen und Wissenschaftseinrichtungen sowie zwischen Verlagen und Einzelpersonen. Zudem ist die Einwilligung nur wirksam, wenn das Datensubjekt hinreichend informiert ist über die Datenverarbeitung. Dies setze umfangreiche Informationspflichten seitens der Verlage voraus und werde in der Regel nicht eingehalten. Ähnlich sehe es mit der Forderung von Transparenz der Verarbeitung aus, diese werde in der Praxis ebenfalls nicht erfüllt.
ad b) Verarbeitung der Daten sei notwendig zur Erfüllung des Vertrags (Verlagsseitig)
Selinger bezweifelt, dass es sich bei der umfangreichen Datenerhebung um Informationen handelt, die für Verlage notwendig für die Vertragserfüllung sein sollen. Jedenfalls dann, wenn es sich um Aufgaben eines Wissenschaftsverlags handelt, gehen die allermeisten erhobenen Daten über das Benötigte hinaus und können nicht gerechtfertigt werden.
ad c) rechtliche Verpflichtung der Vertragspartei (Verlag) zur Erhebung der Daten
Selinger argumentiert, dass es unklar sei, aus welchem Grund Verlage dazu verpflichtet sein müssten. (Eine gesetzliche Regelung, dass Verlage dazu verpflichtet sind, liegt nicht vor.)
ad f) Wahrung des berechtigten Interesses des Verlags zur Verwertung von Daten
Hier stellt sich die Frage, weshalb es sich beim Interesse des Verlags an Daten um ein berechtigtes Interesse handelt. Selinger fragt zurecht, warum ein ökonomisches Interesse den Schutz personenbezogener Daten überwiegen soll und verweist auf umfangreiche Rechtssprechung in ähnlichen Fragen, u. a. des EU-Gerichtshof im Fall von social media.
Selinger schlussfolgert, dass es sich bei der aktuellen Praxis der Datenerhebung und -verarbeitung durch große Verlage häufig um Datenschutzverstöße handelt und diese Praxis damit entsprechend rechtswidrig ist. Sie stelle meistens auch eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und damit eine Grundgesetzverletzung sowie eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit dar. In Bezug auf die Wissenschaftsfreiheit zählt Selinger folgende Eingriffe:
- Individuelles Freiheitsrecht (als Wissenschaftler:in ungehindert zu arbeiten)
- Wirkung zwischen Privaten (auch in Privatrechtverhältnissen müssen sich Private, also sowohl natürliche Personen wie auch Unternehmen, an grundrechtliche Werte halten; anderenfalls begehen sie Rechtsverstöße)
- Objektiver Schutzauftrag* (die Wissenschaftsfreiheit verpflichtet den Staat, die Wissenschaft von Behinderungen durch Dritte zu schützen, worunter auch privatrechtliche Behinderungen der Wissenschaftsfreiheit durch kommerzielle Unternehmen fallen; Universitäten seien als staatliche Einrichtungen verpflichtet, vorbeugende Vorkehrungen gegen die Behinderung der Wissenschaftsfreiheit zu treffen)
- chilling effects (darunter versteht Selinger eine negative verhaltenslenkende Wirkung auf das Forschungsverhalten durch Wissen darum, dass personenbezogene Daten gesammelt werden, z. B. Abstand nehmen von der Forschung an politisch heiklen Themen)
Erläuterungen zum objektiven Schutzauftrag*
Beamtenrechtliche Fürsorgepflichten
- (Landesbeamte) § 45 BeamtStG
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Selinger macht darauf aufmerksam, dass verbeamtete Angehörige von Wissenschaftseinrichtungen Anspruch auf Schutz durch ihre Einrichtungen haben. Darunter fallen auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Mögliche Konsequenzen für Universitäten könnten Klagen auf Schadensersatz und Unterlassungsansprüche sein.
Gemeinsame Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung
- Art. 25 DSGVO
Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, […]
Dieser Bereich ist in der praktischen Diskussion besonders aktuell, weil mindestens einer der drei deutschlandweit laufenden DEAL-Verträge der aktuellen juristischen Einschätzung nach die bisher genannten rechtswidrigen Praktiken aufweist. In der Frage, ob gemeinsame Verantwortung zwischen den Wissenschaftseinrichtungen und dem Konzern besteht und welche Konsequenzen das für die möglichen juristischen Folgen hat, ist der im Juli 2024 veröffentlichte Abschlussbericht des AWBI ausschlaggebend, der sich auch auf juristische Gutachten bezieht, welche die DFG in Auftrag gegeben hatte. Dem zufolge besteht eine gemeinsame Verantwortung28
i.S.v. Art. 26 DS-GVO der Wissenschaftseinrichtung (welche die Verträge abgeschlossen hat und insoweit durch ihre Bibliotheken handelt) bereits dann, wenn diese (1) die Datenverarbeitung durch die Verlage ermöglicht und (2) selbst von der Datenverarbeitung (auch nur mittelbar) profitiert. Die Bibliotheken vermitteln für ihre Einrichtungen den Zugang der Forschenden zu Plattformen und Datenbanken, wodurch erst deren personenbezogene Daten durch die Verlage genutzt werden können. Die Wissenschaftseinrichtungen erhalten von den Verlagen Statistiken, die teilweise nur auf Grundlage einer Identifikation der Nutzenden erhoben werden können, also das Datentracking voraussetzen. Zwar werden nach allen Landesdatenschutzgesetzen gegen Behörden (und damit Einrichtungen in rein staatlicher Hand) keine Bußgelder verhängt, jedoch müssen privatrechtlich organisierte Einrichtungen (etwa in Stiftungsform) Bußgelder nach Art. 83 DS-GVO fürchten. Gegen alle Einrichtungen können Betroffene Schadensersatzansprüche (Art. 82 DS-GVO) und Unterlassungsansprüche (Art. 79 DS-GVO) geltend machen. Darüber hinaus kommen auch Schutzpflichten der Einrichtungen zugunsten ihrer Beschäftigten in Bezug auf deren personenbezogene Daten in Betracht (§ 241 Abs. 2 BGB bzw. § 45 S. 2 BeamtStG), also der Einrichtungen gegenüber den Forscherinnen und Forschern. Und dies gilt denknotwendig vor allem, wenn der Zugriff auf für die Forschung unverzichtbare Quellen ausschließlich über elektronische Datenbanken ermöglicht wird, die über das unbedingt Erforderliche hinausgehend personenbezogene Daten verarbeiten. (Altschaffel et al., 2024, 28)
Auch wenn also die öffentlichen Einrichtungen keine Bußgelder befürchten müssen und die Folgen von möglichen Schadensersatzansprüchen speziell im Elsevier-DEAL-Vertrag nicht tragen müssten29,besteht die Möglichkeit von Unterlassungsansprüchen. Vor allem letztere könnten dazu führen, den Zugang zu den Plattformen zu unterbinden, denn die Einrichtungen stehen
gegenüber Behörden und Betroffenen natürlich weiterhin in der Verantwortung, gegebenenfalls auch in der Öffentlichkeit und auch vor Gericht. Eine vorübergehende oder gar endgültige Untersagung der betreffenden Verarbeitungsvorgänge durch die Aufsichtsbehörde (Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO), die faktisch eine Sperrung des Zugangs zur Datenbank bedeutet, schwebt freilich weiter als nicht ausgleichsfähiges Damoklesschwert über den Verträgen. (Altschaffel et al., 2024, 32f.)
Anmerkungen
- 6https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2360342/b44ce5e6c00598f286cd43c6a1e8dd93/nat-programm-rp-data.pdf [zuletzt geprüft am 25.07.2024]
- 7https://www.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/digitale-souveraenitaet/digitale-souveraenitaet-node.html. [zuletzt geprüft am 25.07.2024]
- 8https://www.zendis.de/. [zuletzt geprüft am 25.07.2024]
- 9IT-Planungsrat und IT-Rat: Stärkung der Digitalen Souveränität der Öffentlichen Verwaltung,
Eckpunkte – Ziel und Handlungsfelder (2020), https://www.cio.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/eckpunktpapier-digitale-souveraenitaet.pdf?blob=publicationFile&v=2.
[zuletzt geprüft am 25.07.2024] - 10Siehe Pohle (2020) und Gehring (2022) für Diskussionen der Unterscheidung, als politikwissenschaftlich-soziologischer bei Pohle und (rechts)philosophischer Perspektive bei Gehring.
- 11Verband der Elektrotechnik VDE; Bundesverband der Deutschen Industrie BDI.
- 12CESifo, ein unabhängiges globales Netzwerk, wirtschaftlich-wissenschaftlicher Schwerpunkt.
- 13Digital-Gipfel & Nationaler IT-Gipfel; Bitkom; Acatech.
- 14Deutsches Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet DIVSI; Institut für Innovation und Technik (iit) Berlin; Gesellschaft für Informatik; Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung, Sachverständigenrat für Verbraucherfragen SVRV; Kompetenzzentrum öffentliche IT; Bertelsmann Stiftung; Konrad-Adenauer-Stiftung KAS.
- 15Auch die restlichen Punkte, bis möglicherweise auf den letzten, haben mindestens einen
mittelbaren Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Wissenschaft:
„–die digitale Souveränität im technischen bzw. Dienstleistungsbereich, die beschreibt, in welchem Umfang die Gesellschaft, als Ganzes betrachtet, in der Lage ist, nachgefragte bzw. Erfolg versprechende IT-Komponenten selbst zu entwickeln und zu produzieren bzw. entsprechende IT-Dienstleistungen anzubieten
–die organisatorische digitale Souveränität, die bestimmt, in welchem Maß die digitale Souveränität unabhängig von anderen Staaten bzw. marktbestimmenden Wirtschaftsunternehmen durchgesetzt werden kann
–die wirtschaftlich bestimmte digitale Souveränität als Maß dafür, ob die digitale Souveränität im technischen und im Dienstleistungsbereich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten konkurrenz- und durchsetzungsfähig ist [...]
–die gesellschaftliche Gestaltung der Digitalisierung, die Chancen und Risiken, Stärken und Herausforderungen für die Gesellschaft durch die Digitalisierung identifiziert und unter Einbeziehung aller gesellschaftliche Gruppen diskutiert [...]“. (vgl. Goldacker, 2017, 9-10) - 16https://www.wzb.eu/de/forschung/digitalisierung-und-gesellschaftlicher-wandel/politik-der-digitalisierung/projekte/digitale-souveraenitaet.
[zuletzt geprüft am 25.07.2024] - 17Siehe Pohle & Thiel (2021); Pohle (2020) für den historischen Abriss dieser Entwicklung mit zahlreichen Literaturhinweisen.
- 18Die dritte Abhängigkeit betrifft die geopolitische Dimension, insbesondere die Rivalität der USA und Chinas. (Ebd.)
- 19Die Abkürzung steht für die fünf Techgiganten Google, Apple, Facebook, Amazon, Microsoft, wobei es eigentlich korrekter wäre, die Mutterkonzerne zu benennen: Alphabet, Apple, Meta Platforms, Amazon und Microsoft.
- 20Vgl. Lisker (2023) für eine detaillierte Darstellung, weshalb die Strategie, die Verantwortung auf ‚digital mündige‘ Bürger:innen zu verschieben schon deshalb nicht gelingen kann, weil bestimmte Formen der Erhebung und Verarbeitung von Daten gar nicht durch Benutzer:innen erreichbar sind.
- 21Die Erhöhung der Bekanntheit, genauso wie die Aufforderung zu mehr Kooperation und Vernetzung reflektieren die Tatsache, dass zahlreiche digitale Angebote (z. B. Repositorien) auf der Ebene einzelner Einrichtungen sowie europaweit (Open Research Europe) zwar entwickelt und bereitgestellt, aber kaum in einem nennenswerten Umfang genutzt werden. Das hat verschiedene Ursachen, neben fehlender Vernetzung speziell in Bezug auf digitale Formate auch die Tatsache, dass sie nicht (in einem renommeerelevanten Sinne) etabliert sind.
- 22“(I) it must be appraisive in the sense that it signifies or accredits some kind of valued achievement. (II) This achievement must be of an internally complex character, for all that its worth is attributed to it as a whole.” (Gallie, 1956, 171f.) (Ill) „Any explanation of its worth must therefore include reference to the respective contributions of its various parts or features [...]. (Gallie, 1956, 172) „(IV) The accredited achievement must be of a kind that admits of considerable modification in the light of changing circumstances; and such modification cannot be prescribed or predicted in advance. For convenience I shall call the concept of any such achievement ‘open’ in character“ (ebd.).
- 23“(V) that each party recognizes the fact that its own use of it is contested by those of other parties, and that each party must have at least some appreciation of the different criteria in the light of which the other parties claim to be applying the concept in question.” (Gallie, 1956, 172) “These are (VI) the derivation of any such concept from an original exemplar whose authority is acknowledged by all the contestant users of the concept, and (VII) the probability or plausibility, in appropriate senses of these terms, of the claim that the continuous competition for acknowledgement as between the contestant users of the concept, enables the original exemplar’s achievement to be sustained and/or developed in optimum fashion.” (Gallie, 1956, 180)
- 24Darunter verstehe ich undifferenzierte Vorwürfe von Beliebigkeit, kognitiver Anarchie oder Aufgabe von Geltungskriterien, der häufig mit (ebd., 179) ‚dem‘ Relativismus assoziiert werden. Vgl. z.B. Hollis & Lukes (1982); Stich (1998).
- 25Hier verweisen die Autor:innen auf Soloves sechszehnteilige Taxonomie privatheitsschädigender Handlungen als Beispielliste.
- 26„1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen
gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen
Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen
Daten zu bestimmen.
2. Einschränkungen dieses Rechts auf ‚informationelle Selbstbestimmung‘ sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.“ - 27RICHTLINIE 2002/58/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).
- 28„[N]ach einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 (EuGH Urt. v. 05.06.2018, Rs. C-210/16 – Facebook-Fan-Pages Rn. 36 f.; EuGH Urt. v. 10.07.2018, Rs. C-25/17 Zeugen Jehovas Rn. 73; EuGH, Urt. v. 29.07.2019, Az. C-40/17 – Fashion ID Rn. 80; EuGH Urt. v. 05.12.2023, Rs. C-683/21 – Nacionalinis visuomenes sveikatos centras Rn. 43 f.; EuGH Urt. v. 07.03.2024, Rs. C-604/22 – IAB Europe Rn. 77) [...].“ (Altschaffel et al., 2024, 28)
- 29Die Formulierung in 7.6. Data Protection lautet: “ Elsevier shall defend, indemnify and hold harmless DEAL Operating Entity and each Participating Institution for any violation or alleged violation of Art. 26 GDPR .” (Elsevier & MPDL Services GGmbH, 2023) Das bestätigt auch der Bericht des AWBI: „Die Einrichtungen müssen im Ergebnis finanziell die Folgen etwaiger Datenschutzverstöße nicht tragen. [...] mögliche finanzielle Folgen [der Abschaltung des Zugangs] würden im Nachhinein durch die Verlage ausgeglichen werden.“ (Altschaffel et al., 2024, 32)